AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Heinz Payer Ges.m.b.H

1.0 Allgemeines:

1.1 Mündliche Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der von beiden Vertragsteilen unterfertigen Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von dieser Bestimmung.
1.2 Bedingungen des Bestellers/Lieferanten und Ö-Normen kommen, soweit sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und den sonst getroffenen Vereinbarungen widersprechen, keine Geltung zu.
1.3 Von uns beigestellte technische Unterlagen bleiben stets unser geistiges Eigentum.
1.4 Abschluss, Zuleitungs- und sonstige Baukosten oder –Zuschüsse, die vom Besteller an Dritte wie Energieversorgungsunternehmen und dg. Zu bezahlen sind, sind nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen Besteller und uns.

2.0 Kostenvoranschläge und Angebote:

2.1 Kostenvoranschläge und Angebote werden nur schriftlich erteilt.
2.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich und werden gemäß der Gebührenverordnung für Ziviltechniker in Rechnung gestellt, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt gutgeschrieben.
2.3 Angebote beinhalten nicht den Aufwand von Stemm- und Verputzarbeiten, Schuttabfuhr sowie sonstige, im Angebot nicht ausdrücklich angeführte Leistungen, insbesondere nicht die Entsorgung, aller Anlagenteile sowie sonstigen Sondermüll.

3.0 Auftragsbestätigung:

3.1 Firma Heinz Payer Ges.m.b.H ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen entweder ausdrücklich durch Auftragsbestätigung oder konkludent durch Arbeitsbeginn anzunehmen.

4.0 Leistungsausführung:

4.1 Zur Ausführung des Auftrages sind wir erst verpflichtet, wenn alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, sowie weiters der Besteller seine Verpflichtungen erfüllt und die baulichen, technischen und rechtlichen Vorraussetzungen zu Ausführung geschaffen sind.
4.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmungen, sowie vorgeschriebene Meldung bei den Behörden hat der Besteller auf eigene Kosten zu veranlassen.
4.3 Vom Besteller sind uns für die Zeit der Leistungsführung bis zur Übergabe kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
4.4 Ebenso hat der Besteller Energie für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes kostenlos beizustellen.
4.5 Die Vornahme von dem Besteller zumutbaren Änderungen in technischen Belangen im Zuge der Leistungsausführung bleibt uns vorbehalten.
4.6 Der Versand von Waren, Gütern und dgl. erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

5.0 Leistungsausführung und –termine:

5.1 Wird die Leistungsausführung ohne Verschulden der Lieferfirma verzögert, schiebt dies vereinbarte Leistungsfristen entsprechend hinaus; auflaufende Mehrkosten gehen zulasten des Bestellers.
5.2 Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei, vom Vertrag unter Setzung eines angemessenen Nachfrist zurücktreten: anderweitige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

6.0 Übernahme:

6.1 Die Firma Heinz Payer Ges.m.b.H hat den Besteller vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen.
6.2 Bleibt der Besteller der Übergabe fern, gilt die Übernahme am vorgesehenen Übergabetermin als erfolgt.

7.0 Preise:

7.1 Der Arbeitsaufwand wird nach unseren derzeit gültigen Montagesätzen verrechnet, ebenso Fahrtkostenpauschalen, km-Geld.
7.2 Bei Aufmaßverrechnung erfolgt die Prüfung des Aufmaßes in Gegenwart des Bestellers; bleibt dieser trotz erfolgter Einladung der Aufmaßprüfung fern, gelten die von uns verrechneten Aufmaße als richtig ermittelt.
7.3 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Besteller gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.
7.4 Die Preise verstehen sich als Fixpreise bei fristgerechter Erfüllung. Wenn es durch Umstände, die in der Sphäre des Bestellers gelegen sind, zu Terminverschiebungen kommt, sind Preisveränderungen aufgrund gestiegener Material-, Arbeits- und sonstiger Kosten zulässig, die von uns spätestens bei der nächstfolgenden Abrechnung bekannt gegeben werden.

8.0 Beigestellte Waren:

8.1 Vom Besteller beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

9.0 Eigentumsvorbehalt:

9.1 Alle gelieferten und montierten Anlagen, Waren, Geräte und dgl. Bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
9.2 Alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen den Vertragspartner gehen auf deren jeweilige Rechtsnachfolger über.

10.0 Zahlung:

10.1 Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlung bis zu einem Drittel des Gesamtpreises oder der zu liefernden Waren zu verlangen.
10.2 Nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung hat der Besteller über unsere Aufforderung entsprechende Teilzahlung zu leisten.
10.3 Werden uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, sind wir berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Besteller Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu verlangen.
10.4 Der Kunde gibt die Zustimmung, dass die Daten des Rechtsgeschäftes an die Warenkreditevidenz des KSV weitergegeben werden dürfen.

11.0 Zahlungsverzug:

11.1 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6% jährlich zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
11.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, den gesamten Preis und sämtliche weitere Forderungen des Bestellers – auch aus anderen Forderung – sofort fällig zu stellen.
11.3 Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nach, sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dgl. zurücknehmen, ohne dass dies ein Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
11.4 Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von Zahlungsverzug, insbesondere auch Mahn-, Inkasso- und Gerichtsspesen eines von uns beigezogenen Anwaltes sind zu ersetzen.

12.0 Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):

12.1 Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass in folgenden Fällen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgenommen bei grobem Verschulden unsererseits – ausgeschlossen sind.
12.2 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler möglich.
12.3 Bei zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich.
12.4 Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen (Gas, Strom, Wasser, Telefon etc.) nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten nicht auszuschließen.
12.5 Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
12.6 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung von Geräten und Anlagen – insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebenen Überprüfungen – und auf Grund sonst gegebener Hinweise einschließlich der eigenen Kenntnisse und Erfahrung des Verwenders von diesem erwartet werden kann.

13.0 Gewährleistung oder Garantie:

13.1 Gewährleistungsfälle sind vom Besteller unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns zu melden, widrigenfalls für dadurch entstehende größere Schäden nicht gehaftet wird. Die Gewährleistung erfolgt unter Ausschluss weiterer Ansprüche durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Wir sind berechtigt, anstelle einer Behebung auch ersatzweise die gleiche Sache nachzuliefern bzw. herzustellen. Nur wenn eine Behebung im Vorangeführten Sinne nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, ist eine angemessene Preisminderung unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche zu gewähren.
13.2 Verbrauchs- und Verschleißmaterialien wie Batterien, Lampen, Sicherungen und dgl. Sind nicht Gegenstände der Gewährleistungen. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Besteller selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Verzug unsererseits bei der Erfüllung der Gewährleistung.

14.0 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort:

14.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Wien.
14.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren.
14.3 Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Wien, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

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